27. September 2016

Patronale Wohlfahrtsfonds sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich durch Arbeitgeber auf freiwilliger Basis finanziert werden und Leistungen nach Ermessen erbringen, meist an Arbeitnehmer in einer Notlage. Die patronalen Wohlfahrtsfonds wurden bis vor wenigen Monaten gesetzlich gleich behandelt wie normale Personal­vorsorgestiftungen und damit in den letzten Jahren immer stärker reguliert.

Am 1. April 2016 sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die patronalen Wohlfahrtsfonds vereinfacht worden. Für patronale Wohlfahrtsfonds besteht aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmung (Art. 89a Abs. 7 und 8 ZGB) grundsätzlich keine Notwenigkeit, tätig zu werden. Doch besteht die Möglichkeit, das enge reglementarische Korsett zu lockern:

  • Die Pflicht zur Erstellung eines Teilliquidationsreglements entfällt. Bestehende Reglemente können abgeschafft werden.
  • Die Jahresrechnungen müssen nur noch nach den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts erstellt werden. Damit entfällt die Pflicht, den Abschluss nach Swiss GAAP FER 26 zu erstellen.
  • Die Bestimmungen zur Vermögensverwaltung wurden gelockert. Es entfällt die Pflicht, ein Anlagereglement zu erlassen, und die Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Kategorien zulässiger Anlagen und vorgegebener Bandbreiten) sind nicht mehr anwendbar. Seit dem 1. April 2016 müssen patronale Wohlfahrtsfonds lediglich die Sicherheit und einen genügender Ertrag der Anlagen gewährleisten sowie über die notwendigen flüssigen Mittel verfügen.

Andere Vorschriften bleiben unverändert anwendbar, wie etwa die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit, zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen sowie zur Aufsicht.

Die obige Aufzählung gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen. Nach Auskunft der kantonalen Aufsichtsbehörde sind bisher nur wenige patronale Wohlfahrtsfonds aktiv geworden. Ob und inwieweit es sinnvoll ist, den wiedererlangten Handlungsspielraum auszunutzen und Reglemente abzuändern oder aufzuheben, ist im Einzelfall zu prüfen.

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