15. Dezember 2013

Der Aufsatz „Asbest – Baustoff mit rechtlicher Langzeitwirkung“ von Beat Denzler und Daniel Maritz ist in der Schweizerischen Baurechtstagung (BRT) 2013, S. 71-83, erschienen.

Im Aufsatz befassen sich Beat Denzler und Daniel Maritz mit Asbestschäden, die sich dadurch charakterisieren, dass die Wirkung erst nach Jahr und Tag ersichtlich ist, mitunter lange nach Eintritt der zivil- und strafrechtlichen Verjährung. Dabei ist das vorwerfbare Verhalten nicht aus heutiger Kenntnis zu beurteilen, sondern aus dem damaligen Blickwinkel. Schadenersatzansprüche sind daher (trotz der erkannten Kausalität von Asbest und Krankheit) schwierig durchzusetzen. Beat Denzler und Daniel Maritz kommen zum Schluss, dass nicht jede Faser Asbest eine automatische Sanierungspflicht auslöst. Asbest ist nicht per se eine Altlast im Sinne des Umweltrechts. In der Regel muss erst saniert werden, wenn ein asbesthaltiges Gebäude umgebaut oder abgebrochen wird; dann aber gründlich. Bei Verdacht auf Asbest und erst recht, wenn sich dieser Verdacht als begründet erweist, muss überaus sorgfältig geplant und saniert werden. Wer hier unsorgsam vorgeht, riskiert zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, sehr erhebliche Bauverzögerungen und Zusatzkosten sowie – last but not least – Strafe.

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