16. Juni 2023

SBB haftet, wenn ein Passagier beim Überfahren einer Weiche stürzt und sich verletzt

Eine Passagierin stieg am 28. April 2016 mit ihrem Ehemann in einen Zug der SBB. Als sie die Stirntüre des bestiegenen Waggons öffnen wollte, um in den nächsten Wagen zu gelangen, erfolgte eine ruckartige seitliche Bewegung des Waggons, die darauf zurückzuführen war, dass der Zug eine Weiche befuhr. Die Passagierin stürzte mit der linken Körperseite auf den Boden und zog sich eine mediale Schenkelhalsfraktur zu. Die Parteien waren sich darüber einig, dass die SBB als Inhaberin des Eisenbahnunternehmens am Unfall keine Schuld trifft. Ebenso bestand Einigkeit darüber, dass sich das Unfallereignis beim ordentlichen Betrieb der Eisenbahn verwirklicht hatte. Die Parteien waren sich jedoch uneinig darüber, ob die SBB gestützt auf Art. 40b Eisenbahngesetzt (EBG) haftet oder nicht, und falls ja, in welchem Umfang.

Die Passagierin bzw. deren obligatorische Krankenversicherung (in Form einer Regressforderung) forderten von den SBB im Wesentlichen einen Betrag in der Höhe von CHF 84’000.

Nach Art. 40b Abs. 1 EBG haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Nach Art. 40c EBG wird er allerdings von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (insb. grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person, Abs. 2 lit. b).

Zwischen den Parteien war lediglich strittig, ob das Überfahren einer Weiche, das zur Körperverletzung der Passagierin geführt hatte, ein charakteristisches Risiko darstellt, das mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden ist.

Das Handelsgericht des Kantons Bern kam zum Schluss, dass es sich bei der ruckartigen seitlichen Bewegung um ein charakteristisches Risiko, das aus der besonderen Gefahr des Eisenbahnbetriebs resultiert, handle. Diese ruckartige seitliche Bewegung entstehe aufgrund der grossen Masse der Bahn und den Kräften, die sich bei ihrer Fortbewegung entfalten und der Tatsache, dass sich die Bahn auf Schienen und damit zwingend auch über Weichen als Teil des Schienensystems hinwegbewege. Nur das Zusammenwirken dieser Elemente (Masse, Kräfte aufgrund der Geschwindigkeit, Schienengebundenheit) führe zur Schaffung der Gefahrensituation. In der ruckartigen seitlichen Bewegung und dem damit zusammenhängenden Unfall der Passagierin habe sich somit ein charakteristisches Risiko verwirklicht, das mit dem Betrieb einer Eisenbahn verbunden ist.

Das Handelsgericht verneinte ein Selbstverschulden der Passagierin. Es verneinte sowohl eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, die zur Befreiung von der Haftung geführt hätte, als auch eine Reduktion bei der Schadenersatzbemessung durch das Gericht verneint. 

Das Handelsgericht sprach der Passagierin (bzw. ihrer Krankenversicherung) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 84’000 zzgl. Zins zu 5% ab Klageeinleitung zu und verpflichtete die SBB zur Übernahme der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8’000 und der Entrichtung einer Parteientschädigung an die Passagierin in der Höhe von CHF 12’222.

(Urteil HG 2021 17 des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022; rechtskräftig)

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