24. Mai 2018

In einem aktuellen Entscheid hat das Bundesgericht seine jahrzehntelange restriktive Praxis zur Frage des Regresses einer Schadenversicherung auf Dritthaftpflichtige aufgegeben. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 7. Mai 2018 (4A_602/2017) hält das Bundesgericht fest, der private Schadenversicherer sei im Verhältnis zu einem Unfallverursacher, der aus einer gesetzlichen Gefährdungs- oder milden Kausalhaftung hafte, neu gleich zu behandeln wie die Sozialversicherungen. Das heisst, dass die privaten Schadenversicherungen neu ebenso in die Stellung der Geschädigten eintreten wie die Sozialversicherungen (Subrogation). Insoweit eine Versicherung an eine geschädigte Person eine Entschädigung geleistet hat, kann sie somit auf den aus einer unerlaubten Handlung haftenden Unfallverursacher (oder allenfalls dessen Haftpflichtversicherung) Rückgriff nehmen. Gemäss dem Bundesgericht begeht ein Kausalhaftpflichtiger eine „unerlaubte Handlung“ im Sinne der Regressbestimmungen, selbst wenn ihn kein Verschulden an der Unfallverursachung trifft (Erwägung 2.6 des Urteils).

Mit diesem Urteil gibt das Bundesgericht seine jahrzehntelange Praxis auf, wonach ein Schadenversicherer (welcher den Schaden aufgrund eines Vertrags deckt) auf einen Kausalhaftpflichtigen (der aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung kausal haftet) keinen Rückgriff nehmen konnte. Nicht explizit angesprochen hat das Bundesgericht in seinem neuen Urteil die Frage, ob ein Schadenversicherer auch auf einen (anderen) aus Vertrag Haftenden regressieren kann. Dies dürfte neu jedoch ebenfalls anzunehmen sein.

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