Revision des Verjährungsrechts

Das schweizerische Verjährungsrecht wird revidiert. Am 1. Januar 2020 treten die neuen Bestimmungen in Kraft. Mit der Revision werden die Verjährungsfristen vereinheitlicht und zum Teil verlängert. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist neu mindestens drei Jahre. Die wichtigsten Neuerungen sind die folgenden:

Die relative Verjährungsfrist für Ansprüche aus Deliktsrecht (unerlaubte Handlung, Werkeigentümerhaftung etc.) oder Bereicherungsrecht wird von einem auf drei Jahre verlängert. Bei Personenschäden wird die absolute Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre verlängert, um die Geltendmachung von Spätschäden (z.B. Asbest) zu erleichtern. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten einen Straftatbestand erfüllt, gilt die längere strafrechtliche Verjährungsfrist weiterhin auch für die privatrechtlichen Ansprüche.

Vertragliche Ansprüche verjähren auch künftig grundsätzlich in zehn Jahren. Wird durch eine vertragswidrige Schädigung eine Person verletzt oder getötet, gilt neu aber (wie bei der Haftung aus unerlaubter Handlung) eine dreijährige Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt, und eine 20-jährige Frist ab dem Tag des schädigenden Verhaltens.

Haften mehrere Schuldner solidarisch und befriedigt ein Schuldner den Gläubiger, kann er auf die Mitschuldner Regress nehmen. Neu bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Regressanspruch mit Ablauf von drei Jahren verjährt, ab dem Tag, an dem der Schuldner den Gläubiger befriedigt hat und den oder die Mitschuldner kennt.

Der Schuldner kann wie nach dem bisherigen Recht auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Neu muss der Verjährungsverzicht aber schriftlich erfolgen. Zudem ist ein Verzicht nicht mehr ab dem Vertragsabschluss möglich, sondern erst ab dem Beginn der Verjährung. Ein Verzicht ist höchstens für zehn Jahre möglich, doch kann er für weitere Perioden von höchstens zehn Jahren erneuert werden.

Übergangsrechtlich sind die neuen Verjährungsfristen anwendbar, wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht, ausser die Verjährung ist nach bisherigem Recht schon eingetreten. D.h. ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung, begangen am 1. März 2019, der nach bisherigem Recht am 1. März 2020 verjähren würde, verjährt neu am 1. März 2022; ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung, begangen am 1. Dezember 2018, ist am 1. Dezember 2019 verjährt und bleibt mit Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verjährt.

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