Drohnen: Weitgehende Registrierungspflicht seit 1. Januar 2023

Drohnen: Weitgehende Registrierungspflicht seit 1. Januar 2023

Seit 1. Januar 2023 gelten in der Schweiz die Verordnungen (EU) Nr. 945/2019 und 947/2019 und damit die europäischen Regeln für den Betrieb, die Registrierung und Bewilligung von Drohnen sowie die für den Betrieb von Drohnen erforderlichen Schulungen und Prüfungen.

Eine Bewilligungspflicht besteht für alle Drohnen über 25 kg sowie für leichtere Drohnen, wenn sie nicht nur im Sichtflug eingesetzt werden oder  wenn mit ihnen mehr als 120 m über Boden oder über Menschenansammlungen geflogen wird.

Eine Registrierungspflicht besteht für alle Drohnen über 250 g bis 25 kg, soweit nicht eine Bewilligungspflicht besteht. Für Drohnen bis 250 g besteht eine Registrierungspflicht, wenn sie mit einer Kamera ausgerüstet sind. Davon abgesehen sind Drohnen bis 250 g von der Registrierungspflicht ausgenommen. Die Registrierung kann über das UAS.gate des Bundeamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) erfolgen. Für den Betrieb von Drohnen über 250 g sind Online-Schulungen und z.T. auch Online-Prüfungen zu absolvieren.

Unabhängig von der Registrierungspflicht müssen Drohnen mit einem CE-Kennzeichen und einer Klassenmarkierung (C0 - C6) versehen sein. Andernfalls darf die Drohne nicht betrieben werden. Eine Ausnahme von der CE-Kennzeichnungspflicht gilt für selbst gebaute Drohnen. Bei fehlender Klassenmarkierung gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2023.

Für registrierungspflichtige Drohnen besteht die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme von CHF 1 Mio. abzuschliessen. Unter 12-jährige dürfen sie nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person betreiben. Der Betrieb darf nur auf Sicht erfolgen. Die maximale Flughöhe beträgt 120 m. Beim Betrieb muss zu unbeteiligten Personen ein angemessener Abstand eingehalten werden, dessen Grösse von der Unterkategorie abhängt, in die die Drohne fällt. Menschenansammlungen dürfen nicht überflogen werden. Zu zivilen und militärischen Flugplätzen ist ein Mindestabstand von 5 km einzuhalten. Ausserdem sind Gebietseinschränkungen und Sperrzonen zu beachten.

Spezialregelungen gibt es für Modellflugzeuge, welche im Rahmen eines Mollflugzeugvereins oder Verbands betrieben werden.

Weitergehende Informationen gibt es auf der Homepage des BAZL: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/drohnen.html. Dort findet sich auch der Link zum UAS.gate und die Drohnenkarte des Bundes mit den Gebieten, in denen der Betrieb von Drohnen eingeschränkt ist.

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