Datenschutz im Handelsregister

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ist bei von Amtes wegen vorgenommenen Eintragungen verpflichtet, sensible Daten, die für Handelsregistereintragungen nicht relevant sind, in den Handelsregisterakten zu schwärzen. Dies hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 2. Februar 2023 entschieden (Verfahren Nr. VB.2022.00557).

Konkret ging es um sensible Daten in einem Urteil, mit welchem das Handelsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen wurde, eine gelöschte Zeichnungsberechtigung eines Verwaltungsratsmitglieds wieder einzutragen. Das Urteil enthielt u.a. Informationen über das Aktionariat und Vorwürfe gegen den neuen Verwaltungsratspräsidenten.

Das Handelsregisteramt hatte ein Gesuch um Schwärzung dieser Informationen abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hielt auf Beschwerde hin fest, dass öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs, darunter das Handelsregister, zwar vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgenommen seien (aArt. 2 Abs. 2 lit. d DSG; Art. 2 Abs. 4 DSG), juristische Personen jedoch wie Privatpersonen durch das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV vor Datenmissbrauch geschützt seien.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Verweigerung der Schwärzung der Belege ohne gesetzliche Grundlage eine Grundrechtsverletzung darstelle. Das Argument des Handelsregisteramts, es sei nicht seine Aufgabe, zwischen den Rechten der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse abzuwägen, wies es zurück und betonte, dass jede Verwaltungsbehörde die Grundrechte der Betroffenen zu beachten habe.

Dieser Entscheid stärkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und verdeutlicht die Verantwortung der Verwaltungsbehörden im Umgang mit sensiblen Daten. Er erinnert auch an den an sich selbstverständlichen Grundsatz, dass sämtliche Behörden die verfassungsmässigen Rechte zu wahren haben.

 

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