Das Bundesgericht klärt wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Aktienübertragung und der Eintragung im Aktienbuch

Was kann ein Käufer von Namenaktien machen, wenn der Verwaltungsrat die Zustimmung zur Übertragung der Aktien und die Eintragung im Aktienbuch verweigert? Das Bundesgericht klärt in einem Leitentscheid wichtige Fragen:

1) Der Anspruch auf richterliche Überprüfung der verweigerten Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien richtet sich gegen die Gesellschaft. Anzufechten ist nicht der Beschluss des Verwaltungsrates, mit dem die Zustimmung verweigert wird. Vielmehr ist eine Leistungsklage auf Erfüllung, d.h. auf Zustimmung zur Übertragung und Eintragung ins Aktienbuch möglich.

2) Klageberechtigt ist der Veräusserer der Aktien. Der abgelehnte Erwerber hat als Nichtaktionär eigentlich keine Klage gegen die Gesellschaft. Jedoch greift das gesetzliche Ankaufsrecht nach Art. 685b Abs. 1 OR in jeden Kaufvertrag über vinkulierte nicht kotierte Namenaktien ein. Gemäss dem Bundesgericht muss der Erwerber deshalb zur Klage legitimiert sein, wenn die Gesellschaft ihn ungerechtfertigterweise ablehnt.

3) Der Entscheid des Verwaltungsrates, die eigenen Aktien anzukaufen und die Übertragung auf einen anderen Erwerber zu verweigern, fällt nicht in den Anwendungsbereich der sog. business judgment rule. Wenn eine Gesellschaft nach Art. 685b Abs. 1 OR die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet (sog. escape clause), müssen hierfür keine wichtigen Gründe vorliegen und sie muss überhaupt keine Gründe nennen; allerdings muss der Entscheid das Gleichbehandlungsgebot achten und er darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Im beurteilten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die verweigerte Zustimmung mit dem Gesetz und den Statuten vereinbar war.

4) Schliesslich verneinte das Bundesgericht einen umgekehrten Durchgriff. An einen umgekehrten Durchgriff (vom Aktionär auf die Gesellschaft) sind strengere Anforderungen zu stellen, als an einen direkten Durchgriff (von der Gesellschaft auf den Aktionär). Beim umgekehrten Durchgriff genügt die beherrschende Stellung eines Gesellschafters allein jedenfalls noch nicht; vielmehr sind stets die Interessen der nicht mit dem Hauptaktionär verbundenen Minderheitsaktionäre zu wahren. Diese schlossen es im beurteilen Fall nach dem Bundesgericht aus, die persönliche Verpflichtung des Hauptaktionärs der Gesellschaft aufzubürden. Die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff waren daher nicht erfüllt.

(Urteil 4A_623/2018 des Bundesgerichts vom 31. Juli 2019, besprochen von Beat Denzler und Michael Hochstrasser in der Zeitschrift AJP 2019, S. 1077-1080)

Zurück