Aus dem Bundesgericht: SBB haften, wenn ein psychisch Kranker einen Wartenden gegen den einfahrenden Zug stösst

Am Bahnhof Affoltern am Albis/ZH stiess ein psychisch kranker Drogenabhängiger, einen 85-jährigen Mann gegen die einfahrende S-Bahn. Der Mann wurde vom Zug mehrere Meter mitgeschleift und zog sich schwere Verletzungen zu.

Nach Art. 40b Abs. 1 EBG haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht (E. 2).

Dass sich ein charakteristisches Risiko des Eisenbahnbetriebs verwirklicht hatte, war vor Bundesgericht nicht mehr strittig. Auch wenn der Zug bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht mehr allzu schnell fuhr, so konnte der Lokführer das Unfallgeschehen an der Seite des Zugs doch nicht bemerken und erst recht nicht darauf reagieren. Art. 40b EBG setzt als Gefährdungshaftung weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit des Haftpflichtigen voraus. Die Haftung knüpft vielmehr an die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebs an (E. 2.2 f.).

Die entscheidende Frage war, ob das Verhalten des urteilsunfähigen Dritten die SBB von der Haftpflicht entlastet. Nach Art. 40c Abs. 1 EBG haftet der Inhaber des Eisenbahnunternehmens nicht, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist. Art. 40c Abs. 2 EBG nennt beispielhaft das grobe Verschulden des Geschädigten oder einer dritten Person.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Stoss des Dritten in kaum einer anderen Situation derart gravierende Verletzungen hätte verursachen können wie bei der Bahn. Der Stoss vom Perron sei zwar völlig unsinnig gewesen, aber dennoch nicht so aussergewöhnlich, dass schlichtweg nicht damit zu rechnen gewesen sei. Auch bei einem Gedränge auf dem Perron könne eine Person auf das Gleis gestossen werden. Ein solches Geschehen liege im Rahmen des Betriebsrisikos der Eisenbahn. Das Bundesgericht bejahte deshalb die Haftung der SBB.

(Urteil 4A_602/2018 des Bundesgerichts vom 28. Mai 2019, besprochen von Michael Hochstrasser in der Zeitschrift AJP 2019, S. 1052-1054)

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