Asbest – Baustoff mit rechtlicher Langzeitwirkung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 11. März 2014 in der Rechtssache Moore et al. gegen die Schweiz (Rs. 52067/10 und 41072/11) einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Dass die 10-jährigen Verjährungs- und Verwirkungsfristen des Schweizer Rechts im Zeitpunkt der Exposition mit Asbest zu laufen beginnen, soll nach diesem Urteil die EMRK verletzen, weil der Anspruch verjährt oder verwirkt sein könne, bevor der Geschädigte den Schaden kenne.
Die Rechtssicherheit wird durch diesen Entscheid nicht gefördert. Seine Folgen für die juristische Praxis in der Schweiz sind noch offen.
Schon vor dem Urteil des EGMR haben Beat Denzler und Daniel Maritz den Aufsatz „Asbest – Baustoff mit rechtlicher Langzeitwirkung“ veröffentlicht (Schweizerische Baurechtstagung (BRT) 2013, S. 71-83). Sie befassten sich darin mit rechtlichen Fragen zu Asbest und gingen auch auf die schweizerische Gerichtspraxis zur Verjährung und Verwirkung sowie auf die laufende Revision des Verjährungsrechts ein.